German | Offenlegung der Interessenbindungen |
Quelle | Rektorat, Abt. Professuren |
Status | current |
Definition | Alle Professorinnen und Professoren der UZH sind verpflichtet, Nebentätigkeiten in Führungsgremien und Kommissionen sowie Beratungsfunktionen in einem Register öffentlich zu machen. |
Quelle Definition | Siehe Universitätsgesetz §11a und Weisung betreffend Interessenbindungen vom 29. August 2016 |
Grammatik | Noun |
Anmerkung | Zur Offenlegung ihrer Interessenbindung verpflichtet sind alle ordentlichen und ausserordentli-chen Professorinnen und Professoren mit Lehrstuhl und ad personam, Assistenzprofessorinnen und -professoren sowie Förderungsprofessorinnen und -professoren |
Quelle Anmerkung | Weisung betreffend Interessenbindungen vom 29. August 2016 |